Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 761 
G) Alle ergänzenden und abweichenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Giltigkeit der 
Aufnahme in die veröffentlichten Tarife. Die Genehmigung muß aus der Veröffentlichung 
zu ersehen sein. 
II. 
Allgemeine Bestimmungen. 
31. 
Pflichten der Ee cahnbediersteten 
(1) Die Bediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehr mit dem Publikum ein ent- 
schiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und sich innerhalb der Grenzen ihrer Dienst- 
pflichten gefällig zu bezeigen. 
(2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienstliche Verrichtungen ist 
ihnen untersagt. 
G) Den Bediensteten ist das Nauchen während des dienstlichen Verkehrs mit dem 
Publikum verboten. 
§5 2. 
Anordnungen der Bediensteten. 
Den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
oder mit einer Legitimation versehenen Bediensteten ist das Publikum Folge zu leisten ver- 
pflichtet. 
§ 3. 
Entscheidung der Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen 
der Stationsvorsteher, während der Fahrt der Zugführer. 
§ 4. 
Beschwerdeführung. 
(1) Beschwerden können bei den Dienstvorgesetzten mündlich oder schriftlich angebracht, 
auch in das auf jeder Station befindliche Beschwerdebuch eingetragen werden. 
(2) Die Verwaltung hat baldmöglichst auf alle Beschwerden zu antworten, welche 
unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Beschwerdeführenden erhoben werden. 
Beschwerden über einen Bediensteten müssen dessen thunlichst genaue Bezeichnung nach dem 
Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmale enthalten. 
5. 
Betreten der Bahnhöfe und der Bahn. 
Das Betreten der Bahnhöfe und der Bahn außerhalb der bestimmungsmäßig dem 
Publikum für immer oder zeitweilig geöffneten Räume ist Jedermann, mit Ausnahme der 
dazu nach den bahnpolizeilichen Vorschriften befugten Personen, untersagt. 
1357
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.