Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

W 61. 763 
III. 
Beförderung von Personen. 
8 10. 
Fahrpläne. Sonderfahrten. Abfahrtszeit. 
(1) Die regelmäßige Personenbeförderung findet nach Maßgabe der Fahrpläue statt, 
welche vor dem Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen und rechtzeitig auf den Stationen 
auszuhängen sind. Aus denselben müssen die Wagenklassen, mit welchen die einzelnen Züge 
fahren, zu ersehen sein. Die Fahrpläne der eigenen Bahn, welche zum Aushang auf den 
Stationen des eigenen Bahngebiets bestimmt sind, sind auf hellgelbem, diejenigen, welche 
zum Aushang auf anderen Bahnen bestimmt sind, auf weißem Papier zu drucken. Außer 
Kraft getretene Fahrpläne sind sofort zu entfernen. 
(2) Sonderfahrten werden nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
G) Für den Abgang der Züge sind die Stationsuhren maßgebend. 
11. 
Fahrpreise. *1 für Kinder. 
(1) Die Fahrpreise werden durch die Tarife bestimmt (§ 7). Auf jeder Station ist 
au geeigneter Stelle ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, aus dem die Fahrpreise 
nach solchen Stationen, für welche direkte Fahrkarten verkauft werden, ersichtlich sind. 
(.) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für welche ein besonderer Platz 
nicht beansprucht wird, sind frei zu befördern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum 
vollendeten zehnten Lebensjahre, sowie jüngere Kinder, falls für letztere ein Platz beansprucht 
wird, werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. Finden Zweifel über das Alter der 
Kinder statt, so entscheidet einstweilen der dienstlich anwesende höchste Beamte. 
8 12. 
Inhalt der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung des Zuges, 
die Wagenklasse, sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwankungen unterliegt, 
enthalten. 
§ 13. 
Lösung der Fahrkarten. 
(!) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehr nur 
innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr innerhalb einer 
Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befördert sein will, verlangt 
werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine kürzere 
Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für den später abgehenden Zug frühestens
	        
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