Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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eine halbe Stunde vor dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor Abgang 
des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt bereit- 
gehalten wird. 
G) Auf der Abgaugsstation ist bis spätestens 30 Minuten vor Abgang des betreffenden 
Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung höchstens so vieler Fahr- 
karten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung Plätze enthält, zulässig. Der 
Bestellung ist unter Ausfertigung eines Scheins stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es 
erlaubt. Auf Zwischenstationen können ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, 
wenn solche unbesetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung dürfen 
nicht mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Ab- 
theilungen müssen als solche mittelst einer Aufschrift erkeunbar gemacht werden. 
§ 14. 
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. 
(1s) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagenklasse, 
soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender 
Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeit- 
weilig eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren 
Klasse, in welcher noch Plätze vorhanden sind, unter Erstattung des Preisunterschiedes um- 
zuwechseln, oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
(2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer Klassen oder 
nach einer anderen Station ist den Reisenden auf der Abgangsstation bis 5 Minnten vor 
Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preisunterschiedes 
gestattet, sofern die Fahrkarte noch nicht entwerthet ist. 
G) Für Theilstrecken kann ein Uebergehen auf Plätze einer höheren Klasse gegen Ent- 
richtung eines im Tarife festzusetzenden Preiszuschlages sowohl auf der Abgangsstation, als 
auf Zwischenstationen erfolgen. 
§ 15. 
Warteräume. 
Die Warteräume sind spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges zu öffnen. 
Dem auf einer Uebergangsstation mit durchgehender Fahrkarte ankommenden Reisenden ist 
gestattet, sich in dem Warteraum derjenigen Bahn, auf welcher er die Reise fortsetzt, bis 
zum Abgange des von ihm zu benntzenden nächsten Zuges aufzuhalten, in der Zeit von 
11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens jedoch nur, soweit der Warteraum während dieser 
Zeit ohnedies geöffnet sein muß.
	        
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