Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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G) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurück- 
gewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so haben sie keinen 
Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es abgefertigt 
worden, wieder verabfolgt wird. 
8 21. 
Kontrole der Fahrkarten. 
(1) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, beim Be- 
treten des Bahnsteiges (Perron), beim Einsteigen in den Wagen, sowie auch jederzeit während 
der Fahrt vorzuzeigen. 
(2) Der Reisende, welcher ohne giltige Fahrkarte betroffen wird, hat für die ganze 
von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nach- 
gewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhn- 
lichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Der letztere 
Betrag ist auch für den Fall zu bezahlen, daß der Zug sich noch nicht in Bewegung ge- 
setzt hat. Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer 
meldet, daß er wegen Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhn- 
lichen Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten 
Fahrpreis zu zahlen. In allen Fällen ist dem Reisenden eine Zuschlagskarte oder sonstige 
Bescheinigung zu verabfolgen. 
G) Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
§ 22. 
Verhalten während der Fahrt. 
(1) Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen beugen oder gegen 
die Thür anlehnen. Auch ist der Aufenthalt auf den etwa an den Wagen befindlichen 
Plattformen nicht gestattet. 
) Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung mitreisenden 
Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im Uebrigen entscheidet, 
soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen der Feuster nicht verständigen, 
der Schaffner. 
C) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt werden 
können, aus dem Wagen zu werfen. 
§23. 
Beschädigung der Wagen. 
Der durch Beschädigung oder Verunreinigung der Wagen oder ihrer Ausrüstung ver- 
ursachte Schaden ist zu ersetzen. Die Eisenbahn ist berechtigt, sofortige Zahlung oder Sicher- 
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