Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Rechtsverhältnisse  der  Untertanen.  $  229.  087

groß  genug  war,  in  zweiter  Instanz,  Forstgerichtsbarkeit,  Ortspolizei,
  Aufsicht  in  Kirchen-  und  Schulsachen  und  über  milde
tiftungen.

Die  Bestimmungen  der  Bundesakte  erlangten  durch  deren
Publikation  in  den  Einzelstaaten  gesetzliche  Geltung.  Meist  aber
fand  noch  eine  besondere  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der
Standesherren  durch  Gesetze,  Verordnungen  oder  Verträge  statt®.

°  In  Preußen  erfolgte  diese  Regelung  durch  V.  vom  21.  Juni  1815
und  Instr.  vom  30.  Mai  1820.  Durch  die  Verfassung  und  eine  Reihe  von  Gesetzen
  aus  der  Zeit  von  1848—1850  wurden  die  Vorrechte  der  Standesherren
zum  großen  Teil  Keseitigt.  Die  sogenannte  Deklaration  der  Verf.-Urk.  vom
10.  Juni  1854  (vgl.  über  sie  die  oben  Anm.  1  angef.  Schrift  von  Loening)
erklärte  jedoch,  daß  die  Bestimmungen  der  Verfassung  der  Wiederherstellung
der  standesherrlichen  Rechte  nicht  entgegenständen  und  daß  diese  Wiederherstellung
  durch  königliche  Verordnung  erfolgen  solle.  Auf  Grund  dieses
Gesetzes  wurden  jedoch  zwei  königliche  Verordnungen  vom  12.  Nov.  1855
erlassen,  von  denen  die  erstere  den  privilegierten  Gerichtsstand  der  Standesherren
  wieder  einführte,  die  andere  bestimmte,  daß  die  Regelung  der  standesherrlichen
  Verhältnisse  durch  besondere  Verträge  mit  den  einzelnen  Häusern
erfolgen  solle.  Durch  G.  vom  15.  März  1869  haben  die  daraufhin  abgeschlossenen
  Verträge  die  Anerkennung  der  gesetzgebenden  Faktoren  namentlich
  hinsichtlich  ihrer  finanziellen  Bestimmungen  erhalten,  es  ist  aber  bestimmt,
  daß  künftighin  die  Wiederherstellung  nur  durch  G.  erfolgen  könne.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  sind  die  GG,  betr.  die  Regulierung  des
standesherrlichen  Rechtszustandes  des  fürstlichen  Hauses  zu  Sayn-Wittgenstein-Berleburg
  bezüglich  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg  und  der
Grafschaft  Homburg  an  der  Mark,  und  betr.  die  Regulierung  des  standesherrlichen
  Rechtszustandes  des  fürstlichen  Hauses  zu  Bentheim-Tecklenburg
bezüglich  der  Herrschaft  Rheda  und  der  Grafschaft  Hohen-Limburg,  vom
25.  Okt.  1878  erlassen.  In  der  Provinz  Hannover  sind  nur  zwei  Standesherren:
  der  Fürst  von  Bentheim,  dessen  Rechtszustand  durch  Vertr.  mit
Hannover  vom  16.  März  1823  und  die  hannov.  VV  vom  18.  April  1823  und
21.  Juli  1848  geregelt  ist,  und  der  Herzog  von  Aremberg,  dessen  Rechtsverhältnisse
  jetzt  nach  den  Bestimmungen  des  preuß.  G.  vom  27.  Juni  1875
zu  beurteilen  sind.  Für  das  ehemalige  Kurhessen  kommen  in  Betracht
das  Ed.  vom  25.  Mai  1838  und  G.  vom  13.  Nov.  1849.  In  Nassau  ist  die
Regelung  durch  einzelne  Rezesse  erfolgt,  welche  nicht  publiziert  worden  sind.
Bayern:  Verf.-Urk.  Tit.  V  $  2.  Beilage  IV,  Edikt,  die  staatsrechtlichen
Verhältnisse  der  vormals  reichsständischen  Fürsten,  Grafen  und  Herren  betr.
Württemberg:  Verträge  mit  einzelnen  Standesherren  (vel.  R.  v.  Mohl,
Württemb.  Staatsr.  $  85;  v.  Sarwey,  Württemb,  Staater.  1  310  ff).  In  Baden
wurden  die  Rechtsverhältnisse  der  Standesherren  zunächst  durch  das  Edikt
vom  28.  April  1818,  die  Rechtsverhältnisse  der  vormaligen  Reichsstände  und
Reichsangehörigen  betr.,  geregelt,  doch  gelangte  dieses  Edikt,  ungeachtet  -
es  die  Bad.  Verf.  im  $  28  zu  einem  integrierenden  Bestandteil  ihres  Textes
erklärte,  nicht  zur  Durchführung,  nachdem  die  Standesherren  dagegen  Beschwerde
  bei  dem  Bundestage  erhoben  hatten.  Ebensowenig  wurde  das
hiernächst  erlassene  Edikt  vom  16.  April  1819,  welches  den  Wünschen  der
Beschwerdeführer  entgegenkommen  wollte,  in  Vollzug  gesetzt,  da  der  inzwischen
  in  Wirksamkeit  getretene  Landtag  es  als  verfassungswidrig  bezeichnete
  und  e°  en  seine  Ausführung  Widerspruch  einlegte.  Schließlich
wurden  die  Ver  höltnisse  der  Standesherren  durch  landesherrliche  Verordnungen
  („Deklarationen“)  auf  Grund  von  Vereinbarungen  mit  den  einzelnen
Familien  geregelt.  Vgl.  Walz,  Bad.  StR  27ff.  Hessen,  Ed.,  die  Rechtsgerhältnisse
  er  Standesherren  betr.,  vom  18.  Juli  1858  (van  Calker,  Hess.

tR  18ff.).