Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens eine Stunde vor Abgang 
des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte 
werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Fracht- 
brieses an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und 
Abtreiben muß spätestens zwei Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur 
etwaigen zoll= oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf 
dieser Frist ist die Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders 
in Verpflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem 
Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
§ 47. 
Lieferfrist für Thiere. 
() Die Lieeferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen und darf 
nicht ze betragen als: 
an Expeditionsfrift . 1 Tag, 
2 an Transportfrist für je auch nur augefangene 300 Kilometer 1 ag. 
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes oder Aushändigung 
des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben 
das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist. 
(63) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des § 63 Abs.6 auch für die Dauer des Auf- 
enthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung. 
()) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen befördert 
werden, kann in der im § 33 Absatz 2 und 6 bestimmten Frist verlangt werden. 
8 48. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen für Güter. 
(1) Im Uebrigen finden auf die Beförderung von Thieren die Bestimmungen des 
Abschnitts VIII siungemäße Anwendung. 
(2) Die Deklaration des Interesses an der Leeferung hat bei den auf Beförderungs- 
schein abgefertigten Thieren nur dann eine rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungs- 
stelle der Abgangsstation im Beförderungsschein vermerkt ist. 
VIII. 
Beförderung von Gütern. 
§ 49. 
Direkte Beförderung. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den 
Güterverkehr eingerichteten Stationen anzunehmen, ohne daß es für den lebergang von einer 
Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
	        
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