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Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwange unterworfen sind;
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umsangs, ihres Gewichts oder ihrer
sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer der
Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur
Beförderung nicht eignen;
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung
verboten ist;
ie
. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht
die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, insbesondere:
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin
mit an sich explosiven Stoffen (wegen Würselpulver sowie Sprenggelatine-
und Gelatinedynamit-Patronen vergleiche Anlage 8 Nr. XXXVI Ziffer 5 und 6);
nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht
explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen
Dynamitpatronen vergleiche Anlage B Nr. XXXVI Ziffer 6);
pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder chlorsaure
Salze enthalten (wegen Streichhölzer und Wachspulver vergleiche Anlage B
Nr. III und XXXVIb);
Knallquecksilber, Knuallsilber und Knallgold, soweit die damit dargestellten
Präparate (wegen Zündhütchen, Zündungen, Knallbonbons und Kuallerbsen
vergleiche Anlage B Nr. II, XXXVIa, XII, XIIV);:
J%) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten (wegen
der Streichhölzer sowie der Zündbänder und Zündblättchen — amorces —
vergleiche Anlage 1 Nr. III und XlIII);
I!) geladene Schußwaffen.
"B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen:
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände.
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getrofsenen näheren
Bestimmungen maßgebend.
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, Doku-
mente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunst-
gegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten.
Nulag. 1
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½
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