Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

N 61. T 
8 50. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. 
A. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwange unterworfen sind; 
2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umsangs, ihres Gewichts oder ihrer 
sonstigen Beschaffenheit nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer der 
Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes theilzunehmen haben, sich zur 
Beförderung nicht eignen; 
3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung 
verboten ist; 
ie 
. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht 
die Bestimmungen in Anlage B Anwendung finden, insbesondere: 
a) Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin 
mit an sich explosiven Stoffen (wegen Würselpulver sowie Sprenggelatine- 
und Gelatinedynamit-Patronen vergleiche Anlage 8 Nr. XXXVI Ziffer 5 und 6); 
nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht 
explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen 
Dynamitpatronen vergleiche Anlage B Nr. XXXVI Ziffer 6); 
pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, die pikrinsaure oder chlorsaure 
Salze enthalten (wegen Streichhölzer und Wachspulver vergleiche Anlage B 
Nr. III und XXXVIb); 
Knallquecksilber, Knuallsilber und Knallgold, soweit die damit dargestellten 
Präparate (wegen Zündhütchen, Zündungen, Knallbonbons und Kuallerbsen 
vergleiche Anlage B Nr. II, XXXVIa, XII, XIIV);: 
J%) solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten (wegen 
der Streichhölzer sowie der Zündbänder und Zündblättchen — amorces — 
vergleiche Anlage 1 Nr. III und XlIII); 
I!) geladene Schußwaffen. 
"B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 
1. Die in Anlage B verzeichneten Gegenstände. 
Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getrofsenen näheren 
Bestimmungen maßgebend. 
2. Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerthe Münzen und Papiere, Doku- 
mente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunst- 
gegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten. 
Nulag. 1 
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□ 
½ 
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