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Versehung einer dffentlichen Stelle für
unflg erklärt, und zu einer oler-
#jehentägizen Gefängniß#trafe, so wle
zum Ersatz des verursachten Schadens
und eines angemessenen Theils der Unter-
suchungs-Kosten verurthellt.
Den :. August ist:
. gegen den bel dem Oberamtsgkr#chte
Calw in Untersuchung gekommenen Buch-
druckergeseklen Franz Paul Baumeister,
von S.hrezheim, Baleru'schen Landge
richts Dillingen, wegen Ehebruchs und
mehrerer klelner Hausdiebstähle, neben
der Verbludlichkeit zu Bezahlung selner
Haft= und der Hälfte der aufgelaufenen
Untersuchungs Kosten, elne selner körper-
lichen Beschaffenhelt angemessene oler-
monatliche Festungs-Arbeitsstrafe er-
kannt worden.
Den 5. August wurden verur
theilt:
Georg Adam Finkbeiner, von Göttel-
fingen, Oberamts Freudenstadt, welcher
bei dem Oberamtsgerichte Calw in Unter-
suchung kam, wegen großen und ausge-
zelchneten Dlebstahls und wegen einer
welleren zwar kleinen aber ausgezeichne-
ten Entwendung, neben der Verbindlich-
kelt zum Ersatz des Schadens, soweit die-
ler uscht berelts gelelstet worden K, seiner
Haft-Ajungs-- und der sämtlichen Unter-
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suchungs-Kosten, iu einer fünfmonat-
lichen Festungs= Arbeitsstrafe; und
4. der bei dem Oderamtsgerichte Calw in
Untersuchung gekommene Johann Giorg
Kien, von Wilddorf, Oberamts Nagold,
wegen dritten Diebstahls uad Bertelns,
neben der Verbindlichkeit zum Ersatz des
Sch#dens, soweit solcher nicht bereits ge-
leistet worden, so wie zu Bezahlung sei-
ner Haft= und sämtlicher Untersuchungs-
Kosten, zu einer sechsmonatlichen
Zuchthausstrafe in Markgrbningen, nebst
einem Willkomm von 25 Streichen,
und zu nachheriger Einsperrung in ein
8Spangs= Arbeltehaus bis zu erprobter
Biserung, wenigstens aber auf die Dauer
von drei Monaten.
Den 9. August ist:
5. Matthäus Schub, von Ghunlugen,
Oberamts Tübingen, wegen wiederholten
Vagirens und Angabe eines falschen Na--
mens und Wohnorts vor der Obrigkeir,
neben der Verbindlichkelt zum Ersatz
seiner Haft= und der Untersuchungs-Ko-
sten, zu einer oiermonatlichen seinen
kbrperlichen Umständen angemessenen Zucht-
bausstrafe in Markgrbningen, und zu
nachberiger Einschließung in ein Zwangs-
Arbeiltshaus bie zu erprobter Befserung,
jedoch wenigstens auf die Dauer von vier
Monaten mit der welteren Bestimmung