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()) Es können jedoch durch die Landesaussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen bestimmten Orten, sowie
für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, Abweichungen von
den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden.
(0) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den des-
fallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempe=
lung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen eine
im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig min-
destens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
(0 Sofern der auf dem Frachtbriefformular für die Beschreibung der Güter vor-
gesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rückseite der für die
Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der Spalten des Frachtbriefes zu
erfolgen. Reicht auch dieser Naum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe besondere, die Be-
schreibung enthaltende und vom Absender zu unterzeichnende Blätter im Formate des Fracht-
briefes fest anzuheften, auf welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten
Fällen ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefes das Gesammtgewicht der Sendung
unter Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegenstände,
nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. Den beigegebenen
Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken.
(6) Es ist gestattet, auf die Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Fracht-
briefes die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können auch die nachstehenden
nachrichtlichen Vermerke für den Empfänger: „von Sendung des N. N.“ — „zur Verfügung
des N. “ — „zur Weiterbeförderung aun N. X.“ und „versichert bei N. N.“ mit dem
ausdrücklichen Zusatze: „ohne Verbindlichkeit für die Eisenbahn“ angebracht werden. An
gleicher Stelle sind die den Bestimmungen der internationalen Reblaus-Konvention ent-
sprechende Erklärung und amtliche Bescheinigung aufzunehmen.
(c) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen
durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu ver-
laden hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens an
der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.
CG) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und deuselben Frachtbrief aufge-
nommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nach-
theil erfolgen kann und Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den
laut § 50 B bedingungsweise zur Besörderung zugelassenen Gegenständen sind besondere,
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur
Beförderung zugelassene Gegenstände, für welche das Zusammenladen nach Anlage B Nr. XXXV