Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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()) Es können jedoch durch die Landesaussichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahn-Amts für regelmäßig wiederkehrende Transporte zwischen bestimmten Orten, sowie 
für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, Abweichungen von 
den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden. 
(0) Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den des- 
fallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempe= 
lung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen eine 
im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig min- 
destens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden. 
(0 Sofern der auf dem Frachtbriefformular für die Beschreibung der Güter vor- 
gesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rückseite der für die 
Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Maßgabe der Spalten des Frachtbriefes zu 
erfolgen. Reicht auch dieser Naum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe besondere, die Be- 
schreibung enthaltende und vom Absender zu unterzeichnende Blätter im Formate des Fracht- 
briefes fest anzuheften, auf welche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten 
Fällen ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefes das Gesammtgewicht der Sendung 
unter Angabe der für die Tarifirung maßgebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, 
nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Tarifklassen, anzugeben. Den beigegebenen 
Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken. 
(6) Es ist gestattet, auf die Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Fracht- 
briefes die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können auch die nachstehenden 
nachrichtlichen Vermerke für den Empfänger: „von Sendung des N. N.“ — „zur Verfügung 
des N. “ — „zur Weiterbeförderung aun N. X.“ und „versichert bei N. N.“ mit dem 
ausdrücklichen Zusatze: „ohne Verbindlichkeit für die Eisenbahn“ angebracht werden. An 
gleicher Stelle sind die den Bestimmungen der internationalen Reblaus-Konvention ent- 
sprechende Erklärung und amtliche Bescheinigung aufzunehmen. 
(c) Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen 
durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu ver- 
laden hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens an 
der vorgeschriebenen Stelle einzutragen. 
CG) Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und deuselben Frachtbrief aufge- 
nommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nach- 
theil erfolgen kann und Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den 
laut § 50 B bedingungsweise zur Besörderung zugelassenen Gegenständen sind besondere, 
andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur 
Beförderung zugelassene Gegenstände, für welche das Zusammenladen nach Anlage B Nr. XXXV
	        
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