Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M Gl. 783 
gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagenladungen aufgegeben, 
so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefes für diese Gegenstände nicht. Für 
derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur bedingungsweise 
zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ ausdrück- 
lich bezeichnet werden müssen. Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger ab- 
zuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. 
(s) Die Versandstation kann verlangen, daß für jeden Wagen ein besonderer Fracht- 
brief beigegeben wird. 
§ 53. 
Haftung für die Angaben im Frachtbriefe. Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. 
(!1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen 
Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder 
ungenügenden Erklärungen entspringen. 
(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der 
Sendungen mit den Angaben des Frachtbrieses zu prüsen und das Ergebniß festzustellen. 
Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, 
wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im Interesse der Sicher- 
heit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Be- 
rechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen. 
() Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisen- 
bahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei 
der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stück- 
zahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife fest- 
zusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine 
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevor- 
richtungen ausreichen. 
() Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl 
zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn 
bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl 
oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die 
tarifmäßige Gebühr zu erheben. 
(60) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wägestempel 
auf dem Frachtbriefe bescheinigt. 
(e) Wenn nach den besonderen Vorschristen der einzelnen Eisenbahnen Güter von den 
Absendern selbst zu verladen sind, so dürfen die Wagen nur bis zu dem an denselben ver- 
merkten Ladegewichte oder, sofern eine stärkere Belastung nach den besonderen Bestimmungen
	        
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