Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben 
nicht ob. 
C) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften werden, so lange das Gut sich auf 
dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen 
Verantwortlichkeit einem Spediteur übertragen oder gegen eine im Tarife festzusetzende 
Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Spediteurs. 
(() Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche im gegebenen 
Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung zu veranlassen, welche 
sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten erachtet. Der Absender ist hiervon 
zu benachrichtigen. 
(0) Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst oder durch 
einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen 
über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese Be- 
fugniß begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung 
selbst vorzunehmen. 
(e) Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empsänger das Recht 
zu, die zoll= und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbriefe etwas 
anderes festgesetzt ist. 
(„) Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus-, 
oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik 
des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Die 
Beschaffung der nach diesem Gesetze erforderlichen Anmeldescheine in Betreff der Ein-, Aus- 
und Durchfuhr liegt dem Absender beziehungsweise Empfänger ob. Sofern solche eisenbahn- 
seitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung. 
Anmeldescheine, welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amts nicht versehen 
sind, unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen For- 
mular der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife festzusetzende 
Gebühr. 
8 60. 
Berechnung der Fracht. 
(l) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarife (§ 7) anzugeben. 
() Außer den im Tarife angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere im 
Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, 
Ein= und Durchgangsabgaben, nicht in den Tarif ausgenommene Kosten für Ueberführung 
und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in Folge ihrer äußeren oder inneren
	        
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