Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(0) Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der abgestempelte 
Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete Bescheinigung über Auf- 
gabe von Gütern. Auf Verlangen werden außerdem besondere Nachnahmescheine, und zwar 
gebührenfrei ertheilt. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von dem Em- 
pfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und demselben die Nachnahme 
auszuzahlen. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor der Aufgabe für das 
Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife die Auszahlung der Nachnahme vom Ab- 
lauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen 
Benachrichtigung. 
(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so haftet die 
Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat denselben dem Ab- 
sender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger. 
(e) Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Ermessen des 
abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind. 
8 63. 
Lieferfrist. 
) Die Leferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen die nach- 
stehenden Maximalfristen nicht überschreiten: 
a. für Eilgüter: 
1. Expeditionsfist 1 Tag, 
2. Transportfrist 
für je auch nur angefangene 300 Kilometer. 1 ag; 
b. für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfrist ...... 
2. Transportfrist 
bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer 1 Tag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 
200 Kilometer D 414 Tag. 
(1) Wenn der Transport aus dem Bereiche einer Eisenbahnverwaltung in den Bereich 
einer anderen auschließenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen 
aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe= und Bestimmungsstation, während die 
Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungs- 
gebiete nur einmal zur Berechnung kommen. 
2 Tage,
	        
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