G61. 791
G)gDen Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Aussichtsbehörde
Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen:
1. Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn gelegenen
Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat.
2. Für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zuschlagsfristen
ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen.
3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.
Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung muß zu
ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche
vorbehalten ist. Im letzteren Falle muß die nachträglich erfolgte Genehmigung innerhalb
8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Festsetzung von
Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nachträgliche Genehmigung von der Aussichts-
behörde versagt, oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird.
(1) Die Lieferfrist beginnt, abgesehen von dem Falle des § 55 Abs. 3, mit der auf
die Annahme des Gutes nebst Frachtbrief (§54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist
gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger oder derjeuigen Person, an
welche die Ablieferung giltig geschehen kann, an die Behausung oder an das Geschäftelokal
zugeführt ist oder, falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist
(§ 68 Abs.0), wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten
Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich
zugestellt ist.
(2) Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, deren Empfänger
sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut
innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.
(4) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steucramtlichen oder
polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn ein-
getretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntrausportes
zeitweilig verhindert wird.
(1) Ist der auf die Auflieserung des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein Sonntag
oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 24 Stunden später.
) Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so länft bei
gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst an dem darauf folgenden Werktage ab.
§ 64.
Verfügungsrecht des Absenders.
(!) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, daß das Gut auf
der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen als den im