Anlage
F.
792
Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation
abgeliefert werde.
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-
Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur
dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorweist. Hat in diesem Falle
die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung zu verlangen, so
ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die
Urkunde übergeben hat, haftbar.
(6) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet,
wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen sind.
C□) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat
oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der
Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe des § 66
erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn
nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben
für das Gut haftbar wird.
(6) Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur
dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen,
wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transportverkehr gestört würde.
(e) Die im ersten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen mittelst
schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular Anlage
erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats
oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu wiederholen, welche gleich-
zeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zurückzugeben ist.
) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig.
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung
der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht
durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. Diese Kosten (Reugeld) sind im
Tarife ein= für allemal festzusetzen.
(0) Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung
oder Zurückziehung der Nachnahme, sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach dem
Ermessen der Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen werden, daß die Verfügung auf
dem etwa ausgestellten Frachtbrief-Duplikat (Aufnahmeschein) vermerkt wird.
§ 65.
Transporthindernisse.
C) Wird der Antritt oder die Fousetzung des Eisenbahntransportes durch höhere Gewalt