Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Anlage 
F. 
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Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsorte oder auf einer Zwischenstation 
abgeliefert werde. 
(2) Dieses Recht steht indeß im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief- 
Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur 
dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorweist. Hat in diesem Falle 
die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders befolgt, ohne die Vorzeigung zu verlangen, so 
ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die 
Urkunde übergeben hat, haftbar. 
(6) Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet, 
wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen sind. 
C□) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat 
oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der 
Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Maßgabe des § 66 
erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn 
nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben 
für das Gut haftbar wird. 
(6) Die Eisenbahn darf die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur 
dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen, 
wenn durch die Befolgung derselben der regelmäßige Transportverkehr gestört würde. 
(e) Die im ersten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen mittelst 
schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular Anlage 
erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats 
oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu wiederholen, welche gleich- 
zeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zurückzugeben ist. 
) Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig. 
(8) Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung 
der im Abs. 1 vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht 
durch ihr eigenes Verschulden veranlaßt worden sind. Diese Kosten (Reugeld) sind im 
Tarife ein= für allemal festzusetzen. 
(0) Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung 
oder Zurückziehung der Nachnahme, sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach dem 
Ermessen der Eisenbahn unter der Bedingung zugelassen werden, daß die Verfügung auf 
dem etwa ausgestellten Frachtbrief-Duplikat (Aufnahmeschein) vermerkt wird. 
§ 65. 
Transporthindernisse. 
C) Wird der Antritt oder die Fousetzung des Eisenbahntransportes durch höhere Gewalt
	        
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