61.
799
() Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach welchen die
Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat (§ 68 Abs. 3), erstreckt
sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf den ganzen Transport.
) Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem
an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, unge-
achtet im Frachtbriefe ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als
nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Eisenbahn
ist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich.
8 77.
Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren.
(1) Die Eisenbahn haftet nicht:
1.
S
*in“
Or
In Ansehung der Güter, welche nach der Bestimmung des Tarifes oder nach
Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen transportirt werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen
Gefahr entstanden ist.
Unter dieser Gefahr ist auffallender Gewichtsabgang oder Verlust ganzer Stücke
nicht zu verstehen.
. In Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum
Schutze gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung auf dem Trausporte er-
fordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe (§ 58) unverpackt
oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangel-
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist.
In Ansehung derjenigen Güter, deren Auf= und Abladen nach Bestimmung des
Tarifes oder nach besonderer Vereinbarung mit dem Absender, von diesem
beziehungsweise dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf= und Abladen oder mit
mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist.
In Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Be-
schaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt siud, Verlust, Minderung oder
Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage,
Austrocknung und Verstreuung zu erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist.
. In Ansehung lebender Thiere,
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für
dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist.
140