Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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6. In Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach der Be- 
stimmung der Verkehrs-Ordnung, des Tarifes oder nach besonderer Vereinbarung 
mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, 
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung 
durch die Begleitung bezweckt wird. 
(2) Wenn ein eingetretener Schaden nach den Umständen des Falles aus einer der in 
diesem Paragraphen bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Nachweise des 
Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist. 
(6) Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieses Paragraphen nicht 
geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der 
Eisenbahn oder ihrer Leute entstanden ist. 
878. 
Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. 
(1) In Ansehung derjenigen Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem 
Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn 
für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen. 
() Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten, sowie bei nachstehenden 
trockenen Gütern: 
geraspelte und gemahlene Farbhölzer, 
Rinden, 
Wurzeln, 
Süßholz, 
geschnittener Tabak, 
Fettwaaren, 
Seifen und harte Oele, 
frische Früchte, 
frische Tabaksblätter, 
Schafwolle, 
Häute, 
Felle, 
Leder, 
getrocknetes und gebackenes Obst, 
Thierflechsen, 
Hörner und Klauen, 
Knochen (ganz und gemahlen), 
getrocknete Fische, 
Hopfen, 
frische Kitte.
	        
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