Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 801 
(e) Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art beträgt der 
Normalsatz 1 Prozent. 
() Der Normalsatz wird, im Falle mehrere Stücke auf einen und denselben Fracht- 
brief befördert worden sind, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der 
einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 
(o) Diese Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, insoweit nachgewiesen wird, 
daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffen- 
heit des Gutes entstanden ist, oder daß der angenommene Prozentsatz dieser Beschaffenheit 
oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. 
(e) Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt. 
§ 79. 
Vermuthung für den Verlust des Gutes. 
Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als in Verlust ge- 
rathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf der 
Lieferfrist (§ 63) verzögert. 
8 80. 
Höhe des Schadensersatzes bei Verlust des Gutes. 
Wenn auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen von der Eisenbahn für gänzlichen 
oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der gemeine Handels- 
werth, in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art 
und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut abzu- 
liefern war. Davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Fracht, Zöllen und 
sonstigen Kosten erspart ist. 
§ 81. 
Höhe des Schadensersatzes bei ermäßigten Ausnahmctarifen. 
Es ist den Eisenbahnen gestattet, besondere Bedingungen (Ausnahmetarife) mit Fest- 
setzung eines im Falle des Verlustes, der Minderung oder Beschädigung zu ersetzenden 
Maximalbetrages zu veröffentlichen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermäßigung für 
den ganzen Transport gegenüber den gewöhnlichen Tarifen jeder Eisenbahn enthalten und 
der gleiche Maximalbetrag auf die ganze Trausportstrecke Anwendung findet. 
§ 82. 
Wiederauffinden des Gutes. 
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für das in Verlust 
gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vorbehalt machen, daß er, für 
den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden 
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