Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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werden,  so  hat  der  Standesbeamte  ein  solches  unentgeltlich  auszustellendes  Zeugniß,  zu
welchem  jedoch  die  vom  Staate  gelieserten  Formulare  zu  Registerauszügen  nicht  verwendet
werden  dürfen,  slets  sofort  auch  unaufgeforrert  dem  Anzeigenden  mitzugeben,  damit  den
Betheiligten  wiederholte  Wege  erspart  bleiben.

§.  23.

Wenn  eine  amtliche  Ermittelung  über  den  Todesfall  stattfindet,  so  ist  die  in  .  58
des  Reichögesehes  vorgeschriebene  schriftliche  Mittheilung  an  den  Standesbeamten  von  derjenigen
  Behörde  zu  bewirken,  welcher  nach  der  Minislerialbekanmmachung  vom  28.  Sepkember
  1863  (Gesetzs.  Bd.  XIV.  S  117)  die  Ausslellung  des  Beerdigungsscheines  obliegt,
also  je  nach  den  Umständen  von  der  Ortspolizeibehörde,  der  Staatsamwaltschaft  oder  dem  Gerichte.

Die  Eintragung  des  Sterbefalles  bat  in  Uebereinstimmung  mit  der  schriftlichen
Mittheilung  der  zuständigen  Behörde,  unter  Durchstreichung  des  Vordrucks,  am  Rande  des
Registers  zu  geschehen  lef.  §.  6  gegemwärtiger  Instruction).  Betrifft  der  Fall  eine  Leiche,
deren  Identität  nicht  feststeht,  so  ist  bei  der  Eintragung  mit  möglichster  Rammersparniß  zu
verfahren,  damit  nach  enva  erfolgender  Feslstellung  der  Person,  welcher  die  Leiche  angehörr,
für  die  spätere  Vervollständigung  des  Eintrags  der  erforderliche  Platz  übrig  bleibt.

k.  Den  Heschäftsgang,  ingleichen  die  Kosten,  Gebühren  und  Strafen
betresffend.

8.  24.

Deu  Standesbeamten  wird  empfohlen,  für  ihre  tägliche  Amvesenheit  im  Geschäftslokale
  bestimmte  Stunden  festzusetzen  und  selbige  zur  Kennmiß  der  Bezirkbangehörigen  zu
bringen.

Da  nach  §.  23  und  56  des  Reichsgesetzes  jede  Todigeburt  späteslens  am  nächstfolgenden
  Tage,  auch  wenn  selbiger  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fällt,  und  jeder  Sterbefall
  spätestens  am  nächstfolgenden  Wochentage,  auch  wenn  derselbe  auf  einen  Feiertag  fällt,
dem  StaudeSbeamten  anzuzeigen  ist,  ingleichen  andere  cilbedürstige  Angelegenheiten  vorkommen
  können,  so  hat  der  Standebbeamie  unbedingt  auch  an  Sonn-  und  Feiertagen  eine
nach  den  ortlichen  Verhälmissen  angemessen  zu  bestimmende  Geschäftsstunde  abzuhalten,
welche  jedoch  nicht  in  die  ortbübliche  Zeit  des  Gottesdienstes  verlegt  werden  darf.

8.  25.

Wenn  das  Geschäftslokal  eines  Standebbeamten  nicht  in  dem  auf  dem  Stempel
benannten  Bezirfsorte  sich  befindet,  so  ist  bei  Ausfertigung  standesamtlicher  Urkunden  und