Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 61. 811 
vereinigt werden, weun der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen be— 
findet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur 
in offenen Wagen ohne Decken befördert werden und auf dem Frachtbriefe muß besonders 
bemerkt sein, daß das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält. 
XI. 
() Holzgeist in rohem und rekrtifizirtem Zustande und Aceron 
werden — sosern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) 
oder in Fässern zur Aufgabe gelungen — nur in Metall- oder Glasgefässen zur 
Beförderung zugelassen. Diese Gelässc milssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen 
Weise verpackt sein. « 
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Xla. 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin ver- 
setzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder 
Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glasgefäßen aufgegeben 
werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstück vereinigt, 
so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, 
Jufusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mitl einer 
gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hin- 
reichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; 
die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Nohr, Schilf oder ähnlichem 
Material besteht, mit Lehm oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas 
getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm 
nicht übersteigen. 
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
(e) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gesäße, in 
denen das Denaturirungemittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im 
Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung 
unter Nr. XXXV.
	        
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