Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Celsius ein spezisisches Gewicht von weniger als O, so und mehr als 
O, 650 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl) unterliegen nachstehenden Be- 
stimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürlen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten, widerstandslähigen Metallgelässen, 
oder 
c) in Gefässcn aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter 
Beachtung lolgender Vorschristen: 
aa) Werden mehrere Gelässe in cinem Frachtstück vereinigt. so 
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müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, lleu, Kleic, 
Sägemchl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
lest verpackt sein. 
Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gelässe in soliden, 
mit einer Lur belestigten Schuzdecke sowie mit# llandhaben 
verschenen und mit hinrecichendem Verpackungsmaterial ein- 
Lelütterten Körben oder Kübeln zuläissig; die Schutzdecke muss, 
lalls sic aus Stroh, Rohr, Schill oder ähnlichem Material be- 
stcht, mit Lchm- oder Kalkmilch odlr einer gleichartigen 
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das 
Bruttogewicht des einzelnen Kollo dar! 40 Kilogramm nicht 
übecrsteigen. 
2. Während des Transportes ctwa schadhaff gewordene Gelässe werden 
5 olort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Kechiumg 
des Absenders bestmöglich verkausft. 
Die leeförderung geschieht nur aufl olfenen Wagen. Auf eine Ablsertigung 
im Zollansageverfahren, welche eine leste Bedeckung und Plombirung 
der Wagendecke crforderlich machen würde, wird die Belörderung 
nicht übernommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziller 3 gelten auch für die Fässer 
und sonstigen Gelässe, in welchen diese Stolle belördert 
worden sin d. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.
	        
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