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5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXNXV.
Bei der Ver- und Entladung dürlen die Körbe oder Kübel mi# Glas-
ballons nicht auf Karren gelahren, noch auf der Schulter oder dem
Rücken, sondern mr an den an den genannten Behältern angebrachten
Handhaben getragen werden.
HDie Körbe und die Kübel sind im Iisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu belestigen. Die Verladung darl nicht über einander,
sondern nur in einer einlachen Schicht neben cinander erfolgen.
Jedes einzelne Kollo ist mit cincer deutlichen, aul rothem Cbind ge-
druckten Aufschrist „Feuergelährlich“ zu versehen. Körbe und
Kübel mit Celässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die
Aulschrift: „Muss getragen werdem zu erhalten. An den Wagen
ist ein rother Zettel mit der Aufschrilt „Vorsichtig rangircn“ an-
Zubringen.
Aus dem Frachtbricle muss zu erschen sein, dass die im Absatz 1 diescr
Jummer aufgelührten Gegenstände bei 17., Grad Celsius ein spezihsches
Gewicht von weniger als 0380 und mehr als O0680 haben. PFchlt im
Frachtbriele eine solche Angabe, so finden die Belörderungsbedingungen
unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.
XXII.
Petroleumäther (Gasolin, Neolin eic.) und ähnliche aus Petro-
lecumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leicht entzündliche
Produkte, solern diese Stoffe bei 17,, Grad Celsius ein spezilisches
Gewicht von 0.0686 oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Be.
stimmungen:
1.
Dicse Gegenstãnde dürfen nur besördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandslähigen Mectallgelässcn,
oder
b) in Gesassen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter
Beachtung solgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstück vereinigt, so
missen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Inlusoriencrde oder anderen lockeren Substanzen
lest verpackt sein.
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