Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung dler Gefässe in 
Ssoliden, mit einer Lut belestigten Schmzdecke sowie mit Hand- 
haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingelütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muss, lalls sie aus Stroh, Kohr, Schilf oder ähnlichem Material 
bestcht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder cCiner gleichartigen 
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das 
Bruttogewicht des cinzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
) in luftdicht verschlossenen Kessel= (Bassin-) Wagen. 
Während des Transportes etwa schadhalt gewordene Gefässe werden 
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandencn Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkaust. 
Dic Beflörderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf einc Ab- 
lertigung im Zollansageverlahren, welchc einc leste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be- 
lörderung nicht übcrnommen. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Zilfer 3 gelten auch für die 
Gelässe, in welchen dicse Stolfe belördert worden sin d. Der- 
artige Celässe sind stets als solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegensländen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Bei der Ver- und Entlaung dürlcn die Körbe oder Kübel mit Clas- 
ballons nicht auf Karren gelahren, noch aul der Schulter oder dem 
Kücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten 
Handhaben getragen werden. 
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu belestigen. Die Verladung darl nicht über 
einander, sondern nur in einer einfachen Schicht ncben einander erfolgen. 
Hedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge- 
druckten Aufschrift: „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und 
Kübcl mit Gelässen aus Gles odber Steinzeug haben ausserdem noch die 
Aufschrift: „Muss Letragen werden“ zu erhalten. An den Wagen 
ist ein rother Zettch mit der Aufschrift: „Vorsichtigrangiren“ anzu- 
bringen. 
. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.
	        
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