Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 61. 819 
XXIII. 
0 Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelricchenden 
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in ollenen Wagen statt. 
CG) Diese Bestimmung gilt auch lür die Fässer und sonstigen Gelässc. 
in welchen diese Stoffe beförderi worden sind. Derartige Gefässe sind 
stets als solche zu deklariren. 
G) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegensländen vorgleiche 
Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht slüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säurc (Hütten- 
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik 
Kealgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) ete. werden nur dann zum 
Transporte angenommen, wenn 
. aul jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oel- 
larbe die Worte „Arschik (Cilt) angebracht sind, und 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer 
mit Einlagereilen, die Deckel der Kisten mit Reilen oder eisernen 
Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, 
trockenem Holze Lelertigt und inwendig mit dichter Lcinwand 
oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
in Säcken von gethecrter Leinwand, welche in einlache Fässer 
von starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit sesten Holzmüinteln 
(Uebersussern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereilen 
Lesichert sind. 
1. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arscnsäurc, unterliegen den 
Lhiestimmungen unter Nr. XXIV., 1 und Nr. XV, 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 an- 
Lezogenen Bestimmungen unter 2). 4 und 5. 
XXVI. 
Anderc giliige Metallpräparate (giftige Metallfar ben, Merall- 
Ssalzcetc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat,
	        
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