K 61. 819
XXIII.
0 Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelricchenden
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in ollenen Wagen statt.
CG) Diese Bestimmung gilt auch lür die Fässer und sonstigen Gelässc.
in welchen diese Stoffe beförderi worden sind. Derartige Gefässe sind
stets als solche zu deklariren.
G) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegensländen vorgleiche
Nr. XXXV.
XXIV.
Nicht slüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säurc (Hütten-
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik
Kealgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) ete. werden nur dann zum
Transporte angenommen, wenn
. aul jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oel-
larbe die Worte „Arschik (Cilt) angebracht sind, und
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer
mit Einlagereilen, die Deckel der Kisten mit Reilen oder eisernen
Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem,
trockenem Holze Lelertigt und inwendig mit dichter Lcinwand
oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen,
oder
in Säcken von gethecrter Leinwand, welche in einlache Fässer
von starkem, trockenem Holze verpackt sind,
oder
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit sesten Holzmüinteln
(Uebersussern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereilen
Lesichert sind.
1.
XXV.
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arscnsäurc, unterliegen den
Lhiestimmungen unter Nr. XXIV., 1 und Nr. XV, 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 an-
Lezogenen Bestimmungen unter 2). 4 und 5.
XXVI.
Anderc giliige Metallpräparate (giftige Metallfar ben, Merall-
Ssalzcetc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat,