Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

820 
Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, ferner Kupsersalze 
und Kupfersarben, als: Kupfervitriol, Grün-Span, grüne und blaue 
Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massiko), 
Mennige, Bleizucker und anderc Bleisalze, Bleiweiss und andere 
Bleifarben, auch Zinkstaub sowie Zinn- und Antimonasche Lehörecn, 
dürlen nur in dichten, von lestem, trockenem Holze Lefertigten, mir Einlagereien 
beziehungsweise Dmlassungsbändern verschenecn Fässern oder Kisten zum Trans- 
porte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschalfen sein, dass 
durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. cin 
Verstauben der Stolfe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. 
() Hefe, sowohl Hlüssige als lseste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht 
geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe 
in anderen Gesäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er 
sich verpflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen 
zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in 
Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen 
Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein= für allemal zum Voraus 
auerkannt wird; 
. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Trausportart an den Ge- 
fäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben. 
C.) Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung. 
XVIII. 
() Tienruss und andere pulverförmige Arten von Ruß werden nur in 
dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten 
und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen. 
() Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine, 
in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gesäße zu verwenden, welche im Innern mit 
Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
□) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch geglühtem 
Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behandelt. 
XXIX. 
() Semahlenc oder Kkörnige Holzkohle wird nur verpackt zur Be- 
(Orderung zugelassen. 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.