Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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packtem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung 
zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfänger das Aul- 
und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Ver- 
waltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. 
XXXV. 
Falls die unter VIIIa, IX. XI, KXla, XV, XVI, XIX bis XXIII einschliesslich, 
sowie LI und LIV aufgelührten Chemikalien in ANlengen von nicht mehr als je 
10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es Lestattet, die unter VIIIa, IX, XlI, 
Xla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXlll einschliesslich, sowie LI und 
LIV ausgeführten Körper einerseits und die unter XV (mit Einschluss von Brom 
bis zum Gewichtc von 100 Cramm) andererscits sowohl mit einander als mit 
anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Cegenständen in 
cin Frachtstück zu vercinigen. Jene Körper miissen in dicht verschlossenen Glas- 
oder Blechllaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemebl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriele nament- 
lich aufgeführt sein. 
XXXVI. 
1. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen u. s. w. 
siehe Nr. XXXVII); 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4 
Lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuer- 
werkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate 
Nr. XLII); 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe 
Nr. IV); 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Col- 
lodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser 
angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle 
mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit 15 und mehr 
Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodium= 
wolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XU); 
5. Schieß= und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie 
Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, d. h. ein Ge- 
menge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von 
höchstens 30 Prozent erfahren hat, und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von 
schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; ferner Rottweiler Klein-
	        
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