Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Mbl. 827 
weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben 
Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte 
Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden 
kann. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 
□.) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellu- 
lose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwolle- 
patronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Ausschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. ver- 
sehen sein. 
Zu 5. 
(0 Schieß und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben unter 
Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kaun, und welche nicht mit eisernen 
Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen 
solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben 
oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten 
muß loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in 
lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzeluen 
Stücken sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten 
zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die 
Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, 
verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens 
müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähn- 
lichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem 
Deckel befinden. 
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
G) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Ausschrift 
„Pulver“ versehen sein. 
Zu 6. 
#1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hilsen 
kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch 
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne,
	        
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