Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen 
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in 
den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte 
zugelassen. 
□) Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
() Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen u. s. w.“ sowie mit der Bezeichnung des Ur- 
sprungsortes (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen 
die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. 
(1) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Trausport nicht mit Sonderzügen 
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. 
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Fest- 
setzung der Landesaussichtsbehörde. 
() Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene 
Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe 
müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gesäße auch das Bruttogewicht 
jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 
(3) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. 
(1) Auf dem Frachtbriesfe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der 
Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu ver- 
sendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem muß jede Sendung, 
welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 
aufgeführten Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten 
ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die 
Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Ver- 
packung beigegeben werden. 
(:) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind vom Transporte auzgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses 
an der Lieferung nicht zulässig.
	        
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