Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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schlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der 
Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisen- 
bahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Ver- 
ladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der 
Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 
G) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und 
auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen 
ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete 
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Be- 
stimmung unter F Absatz 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu be- 
trachten. 
(!) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum 
Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
(2) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit Sprengstoffen beladenen 
Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenhalt voraussichtlich 
länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die 
Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Züge. 
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur 
da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Ein- 
gangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben 
werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden. 
G) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge moöglichst entfernt von 
der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht 
Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit 
Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den voran- 
gehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf 
jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unter- 
ziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 
15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 
35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht 
erforderlich. 
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