Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 
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Güterböden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter An- 
wendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. 
XXXVIa. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) 
und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung zur Wirkung 
gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. 
# 
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
() Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung 
nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung 
der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen deuselben ist 
mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig 
auszufüllen. 
G) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind 
mit einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit 
Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Spreng- 
kapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 
(1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier derart 
einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß 
sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahr- 
nehmen läßt. 
(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 
22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der 
Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind und dabei Hohlräume zwischen 
den Schachteln, sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. 
Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten 
an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den 
Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren ein- 
gebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann. 
G) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen 
in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen könnten, mit Papier= 
stückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Materialien gänzlich trocken sein müssen, 
auszustopfen, worauf der Kistendeckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt 
wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistemvänden schon vor 
dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen. 
F Kiste vorgeboh ss 144.
	        
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