Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung 
der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe 
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
XXXVIc.% 
Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpeter- 
saurem Kali und Naphtalin), sowie Gemische aus Salpeter, Harz, Naphtalin 
und rohen Theerölen unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. 
.i 
i7 
Derartige Gemische sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in 
starke Holzkisten zu verpacken. Das Gewicht des Inhalts jeder Kiste darf 
50 Kilogramm nicht übersteigen. 
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inhalt 
deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
(1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Gemisches und über die Beachtung 
der Vorschriften unter 1 und 2 beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe 
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
XXXVII. 
Fertige Patronen, und zwar: 
1. 
2. 
3. 
Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten Hülsen, 
Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, und 
Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech— 
hülsen eingelegt sind, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest ver- 
bunden sein, daß ein Ablösen derselben und Ausstreuen des Puloers nicht statt- 
finden kann. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, 
nämlich aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel her- 
gestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Puloers 
im metallenen Patronenuntertheil durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen 
ist, so zwar, daß selbst beim Brechen der einzelnen Patronen oberhalb des 
Metallmantels ein Ausrinnen des Pulvers nicht stattfinden kann. 
b) Die Patronen sind zunächst partienweise in Blechbehälter, Holzkistchen oder in
	        
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