Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 
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steife Kartons derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Schachteln 
oder Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Schachteln oder Kartons sind 
sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten von 25 
bis 30 Millimeter Wandstärke zu verpacken, und etwa leer bleibende Räume 
mit Pappe oder Papierabfällen oder trockenem Werg derart fest auszufüllen, daß 
ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. 
c) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilogramm, das 
Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die 
Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Ausschrift, sowie mit 
einem Plombenverschlusse zu versehen. 
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung bei- 
zufügen, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben ist. Die Erklärung hat 
zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erllärt, daß die in dem Frachtbriefe angegebene, 
mit dem Zeichen plombirte Sendung in Bezug auf Konstruk- 
tion und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands unter Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen 
entspricht.“ 
XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen Ge- 
mischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
2. 
S 
Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und 
salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie 
kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein 
Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck 
oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können, oder gar der Selbst- 
entzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder 
aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Misch- 
ungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver 
darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten. 
Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem 
Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gelörnte Pulver, welches sie 
enthalten, 2,, Kilogramm nicht übersteigen. 
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier 
umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zünd-
	        
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