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stellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar
derart, daß jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur
Verpackung dienenden Kisten müssen vollstäudig ausgefüllt und etwaige Lücken
mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese
Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher z. B.
frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht ver-
wendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere
Gegenstände nicht verpackt werden.
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die
Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden und Deckel aber
durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im Innern sind die Kisten mit
zähem, festem Papier vollständig auszukleben. Die Außenwände der Kisten
müssen vollständig frei von anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerks-
körper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,, Kubikmeter, das Brutto-
gewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der
dentlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen des
Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der ein-
zelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, wie Raketen, Feuerräder,
Salonfeuerwerk u. s. w.
5. Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte Be-
scheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften
beigegeben werden.
XXXIX.
Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt
wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu verpacken.
Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, gepreßte Schieß-
baumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm
nicht überschreiten.
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung
darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen
Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren.
3. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unter-
schrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu ver-
sendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht.