Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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änderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, 
unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder 
Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innemwandungen gestattet, 
einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= beziehungsweise Ablaßventil, 
sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit 
amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf 
dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung des- 
selben stattgefunden hat. In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten 
Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad 
Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat 
sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des 
Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, daß die Prüfung der 
Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. 
XIVI. 
Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, 
wasserfreie schweflige Säunre und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — unterliegen nach- 
stehenden Bestimmungen: 
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Guß- 
stahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern zur Be- 
förderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickorydul und Ammoniak alle drei Jahre, 
für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wieder- 
holender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe nnter 2 näher ange- 
geben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit 
zu zeigen, ausgehalten haben; 
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten 
Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des 
Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfeus, sowie die zulässige Füllung 
in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag 
der letzten Druckprobe augibt; 
J) (1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest 
aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 
(2) Bei den kupfernen Versandgefsäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) 
können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen verwendet werden. 
(3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche 
das Rollen derselben verhindert. 
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