Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

2. 
4. 
843 
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses 
angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Rand des 
Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 2,, Centi— 
meter Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und 
wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschranbte, 
aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu 
schützen sind; 
salls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein, 
daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter 
müssen mit einer das Nollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen 
sein. Erfolgt die Anflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Auf- 
schrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter Wasserstoff“ oder „Verdichtetes 
Leuchtgas“ tragen. 
Jede Sendung muß durch eine mit einem geaichten Manometer ausgerüstete 
und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person 
hat auf Verlangen das Mauometer an jedem aufsgelieferten Behälter anzu- 
bringen, so daß der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich 
davon überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten 
ist. Ueber die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer 
Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen. 
Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der 
Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht ausgesetzt werden. 
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden, die Verladung in 
offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung 
auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Plänen bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
XLVII. 
· 
— 
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf 
offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige 
Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu versehen. 
XIVIII. 
Phosphortrichlorid, Phosphororxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur be- 
fördert werden: 
1. 
entweder 
in Gefäßen aus Blei oder Kupser, welche vollkommen dicht und mit guten 
Verschlüssen versehen sind;
	        
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