2.
4.
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c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses
angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Rand des
Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 2,, Centi—
meter Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und
wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschranbte,
aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu
schützen sind;
salls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein,
daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter
müssen mit einer das Nollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen
sein. Erfolgt die Anflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Auf-
schrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter Wasserstoff“ oder „Verdichtetes
Leuchtgas“ tragen.
Jede Sendung muß durch eine mit einem geaichten Manometer ausgerüstete
und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person
hat auf Verlangen das Mauometer an jedem aufsgelieferten Behälter anzu-
bringen, so daß der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich
davon überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten
ist. Ueber die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer
Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der
Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht ausgesetzt werden.
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden, die Verladung in
offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung
auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Plänen bedeckten Fahrzeugen erfolgt.
XLVII.
·
—
Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf
offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige
Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu versehen.
XIVIII.
Phosphortrichlorid, Phosphororxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur be-
fördert werden:
1.
entweder
in Gefäßen aus Blei oder Kupser, welche vollkommen dicht und mit guten
Verschlüssen versehen sind;