Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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3. 
Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens, sowie unter 
einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, 
sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 
LV. 
Stalldünger, sowie andere Fakalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagen- 
ladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. 
□ 
.— 
S= St# 
Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu bewirken, 
welchen auch die jedesmalige Neinigung der Ladestellen nach Maßgabe der von 
der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 
Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie 
der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die 
Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Decken- 
verschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 
Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Einrichtungen 
für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen 
und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen 
zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern 
und die Verbreitung des Gerunches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch 
für die Art der Beladung und Emladung Bedacht zu nehmen. 
. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem 
Empfänger zur Last. 
LVI. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und unter 
folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. 
S 
Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf 
jeden Magen h bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 
Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes sowie auf die oberste 
Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu streuen. 
. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vorschriften 
unter 1 und 2 beobachtet sind. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem 
Empfänger zur Last.
	        
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