Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 13. 73 
Zu 8§8§ 67 Abs. 2 und 69. 
8 32. 
Die in den 88 67 Abs. 2 und 69 der Ortspolizeibehörde vorbehaltene Zuständig- 
keit wird in München vom Magistrate ausgeübt. 
Zu 88 73—75. 
§ 33. 
Die in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Bäcker und Verkäufer von Backwaaren, 
sowie der Gastwirthe den Ortspolizeibehörden vorbehaltenen Befugnisse werden in München 
vom Magistrate ausgeübt. 
Zu § V76. 
* 34. 
Die Befugniß zur Festsetzung der bezüglichen Taxen kommt in München der Polizei- 
direktion zu. 
Zu S 77. 
35. 
Die für die Festsetzung von Taxen für Schornsteinfeger zuständige Verwaltungs- 
behörde ist die Distriktsverwaltungsbehörde 
  
Zu § 100 d Abs. 2. 
§5 36. 
Die nach § 100 d Abs. 2 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden zukommenden 
Obliegenheiten werden von den Ortspolizeibehörden, in München von dem Magistrate, ausgeübt. 
Zu § 105 b Abs. 2. 
§ 37. 
Die nach § 105 b Absatz 2 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden zustehenden 
Befugnisse sind von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, 
wahrzunehmen. 
Zu § 105 c& Abs. 2. 
8 38. 
Das Verzeichniß über die Sonntags-Beschäftigung ist in München der Polizei- 
direktion vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.