852
Nr. 60721I.
Bekanntmachung, die Beschaffenheit des ou Eisenbahnfrachtbriefen zu verwendenden Papieres
etreffend.
Kl. Staatsministerium des K. gauses und des Aeußern.
Gemäß Ziffer 2 der Ministerialbekanntmachung vom 4. ds. Mts. Nr. 5926 M, die
Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betreffend,
wird hiemit bestimmt, daß die vom Reichseisenbahnamte auf Grund der demselbem vom Bundes-
rathe durch die Bestimmung in § 52 Abs. 4 der Verkehrsordnung ertheilten Ermächtigung
erlassenen,
in Nr. 43 des Centralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichten Vorschriften,
welche lauten:
1.
□
Zu den Frachtbriefen ist Schreibpapier zu verwenden von beliebiger Stoffzusammen=
setzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff mit nicht mehr als 15 Prozent Asche, einer
mittleren Reißlänge von 3500 m, einer mittleren Dehnung von 2,75 Prozent und
ziemlich großem Widerstande gegen Zerknittern. Die Farbe des Papieres muß
entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Ver-
kehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76 60 cm für je 1000 Bogen
(4000 Frachtbriefe) 39 k## betragen. Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht
um 2,, Prozent nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung
wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Um-
schlagpapier) mitgewogen.
Das Papier der Frachtbriefe ist zum Zeichen dafür, daß es den vorstehenden
Anforderungen entspricht, mit einem Wasserzeichen zu versehen, das im nassen
Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden und die Firma des
Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben, sowie neben dem Worte „Normal“ das
Zeichen 4a enthalten muß. Die Hinzufügung einer Jahreszahl ist dem Fabrikanten
freigestellt. Eine Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, jedoch nur soweit,
daß man ohne Weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen
muß so vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Frachtbriefe vorhanden
sein, daß über die Herkunft und Beschaffenheit des Papiers kein Zweifel ob-
walten kann.
Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Frachtbriefe dürfen von
den unter 1 bezeichneten Eigenschaften in ihrer Reißlänge um höchstens 10 Prozent
und in ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10 Prozent nach unten ab-
weichen. Alle anderen Eigenschaften müssen ohne Einschränkung vorhanden sein.