Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Nr. 60721I. 
Bekanntmachung, die Beschaffenheit des ou Eisenbahnfrachtbriefen zu verwendenden Papieres 
etreffend. 
Kl. Staatsministerium des K. gauses und des Aeußern. 
Gemäß Ziffer 2 der Ministerialbekanntmachung vom 4. ds. Mts. Nr. 5926 M, die 
Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in Bayern betreffend, 
wird hiemit bestimmt, daß die vom Reichseisenbahnamte auf Grund der demselbem vom Bundes- 
rathe durch die Bestimmung in § 52 Abs. 4 der Verkehrsordnung ertheilten Ermächtigung 
erlassenen, 
in Nr. 43 des Centralblattes für das Deutsche Reich veröffentlichten Vorschriften, 
welche lauten: 
1. 
□ 
Zu den Frachtbriefen ist Schreibpapier zu verwenden von beliebiger Stoffzusammen= 
setzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff mit nicht mehr als 15 Prozent Asche, einer 
mittleren Reißlänge von 3500 m, einer mittleren Dehnung von 2,75 Prozent und 
ziemlich großem Widerstande gegen Zerknittern. Die Farbe des Papieres muß 
entschieden weiß sein und das Gewicht bei der für Frachtbriefe durch die Ver- 
kehrsordnung vorgeschriebenen Bogengröße von 76 60 cm für je 1000 Bogen 
(4000 Frachtbriefe) 39 k## betragen. Eine Abweichung von diesem Einheitsgewicht 
um 2,, Prozent nach oben und unten ist gestattet. Bei der Gewichtsfeststellung 
wird die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Um- 
schlagpapier) mitgewogen. 
Das Papier der Frachtbriefe ist zum Zeichen dafür, daß es den vorstehenden 
Anforderungen entspricht, mit einem Wasserzeichen zu versehen, das im nassen 
Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden und die Firma des 
Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben, sowie neben dem Worte „Normal“ das 
Zeichen 4a enthalten muß. Die Hinzufügung einer Jahreszahl ist dem Fabrikanten 
freigestellt. Eine Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, jedoch nur soweit, 
daß man ohne Weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen 
muß so vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Frachtbriefe vorhanden 
sein, daß über die Herkunft und Beschaffenheit des Papiers kein Zweifel ob- 
walten kann. 
Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Frachtbriefe dürfen von 
den unter 1 bezeichneten Eigenschaften in ihrer Reißlänge um höchstens 10 Prozent 
und in ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10 Prozent nach unten ab- 
weichen. Alle anderen Eigenschaften müssen ohne Einschränkung vorhanden sein.
	        
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