Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

856 
J. 
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
81. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede 
Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der für die betreffende 
Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 26) befahren werden kann. 
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahrgeschwindig- 
keit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen, und unfahrbare 
Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen. 
G)Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt 
oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (§ 460). 
§5 2. 
Umgrenzung des lichten Raumes. 
() Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen 
und lagernden Gegenständen, mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes 
frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb der Bahnhöfe für die Ein= und 
Ausfahrtsgeleise der Züge mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Geleise 
der Bahnhöfe auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spur- 
erweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen. Bei Geleisen, 
welche innerhalb der Bahnhöfe zur Ein= und Ausfahrt von Militärzügen dienen, ist eine 
Abweichung von der Umgrenzung des lichten Raumes — Anlage A — hinsichtlich der 
Höhe der obersten Stufe über das Maaß von O,700 Meter zulässig. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen 
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimcter von 
der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben 
von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb 
des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli- 
meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile 
hin allmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit 
Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen 
Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung 
größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
G) An Ladegeleisen kann nach der Art ihrer Benutzung eine Einschränkung der Um- 
grenzung des lichten Raumes zugelassen werden.
	        
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