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(1) Inwieweit im Uebrigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Umgrenzung des
lichten Raumes zu gestatten sind, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
§ 3
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahnkreuzungen, Schiebebühnen
und Drehscheiben.
(1) Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, sind durch Signale zu decken.
Werden solche Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung
durch geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
(2) Die innerhalb eines Bahnhofes liegenden Weichen, welche von ein= oder durch-
fahrenden Personenzügen im regelmäßigen Betriebe gegen die Zungenspitze befahren werden,
müssen durch Signalvorrichtungen gesichert sein, und zwar darf das Fahrsignal erst erscheinen
können, nachdem die Weichen für den vorgeschriebenen Weg gestellt sind; auch müssen die
Weichen in richtiger Lage festgelegt sein, solange das Fahrsignal steht.
C) Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe liegenden Weichen müssen, sofern
sie nicht ebenfalls mit den Signalen zur Sicherung der spitz zu befahrenden Weichen in
gegenseitiger Abhängigkeit stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein, welche die jedes-
malige Stellung der Weichen kenntlich machen.
C□)) Von der Bestimmung im Abs. 2 können, namentlich für Bahnhöfe mit weniger
bedeutendem Verkehr, Abweichungen zugelassen werden.
(3) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei vor-
übergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Geleise geöffnet werden, sind nach beiden
Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke
dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig
sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann.
(e) Die Hauptgeleise dürfen nicht durch Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unter-
brochen sein; Drehscheiben in den Hauptgeleisen sind nur in besonders zu genehmigenden
Ausnahmsfällen zulässig.
(:) Bahnkrenzungen in Schienenhöhe außerhalb der Bahnhöfe sind durch Signale, welche
in gegenseitiger Abhängigkeit von einander stehen, nach jeder Richtung zu sichern.
§ 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(14) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können auch Gräben
mit Seitenauswurf angesehen werden.
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