Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

68. 859 
(—) Der Schrankendienst kann, wenn er von dem Dienst der Geleiseüberwachung getrennt 
ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden. 
(.) Die Ucbergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Fahrstraßen müssen bei geschlossenen 
Schranken im Dunkeln beleuchtet sein. 
6(½) Die Anfahrten auf den Bahnhöfen und die Perrons sind bei Dunkelheit vor 
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung bestimmten Zuges 
zu beleuchten. 
86. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von 
ganzen und zehntel Kilometern angeben. 
(Die Neigungen der einzelnen Bahnstrecken und die Längen derselben zwischen den 
Wechselpunkten müssen neben den letzteren durch Neigungszeiger kenntlich gemacht sein. 
)Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht sein, 
welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem einen Geleise Fahrzeuge mit keinem 
ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem 
anderen Geleise gehindert wird. 
II. 
Zustand, Unterhaltung und Untersuchung der Betriebsmittel. 
87 
Zustand der Betriebsmittel. 
Die Betriebsmittel müssen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, 
daß die Fahrten mit der größten für die letzteren zulässigen Geschwindigkeit (§ 26) ohne 
Gefahr stattfinden können. 
88. 
Einrichtung der Lokomotiven. 
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahrgeschwindigkeit 
vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. 
Diese Geschwindigkeit muß an der Lokomotive angezeichnet sein. 
(!) Die zur Beförderung von Zügen mit mehr als 45 Kilometer Geschwindigkeit in 
der Stunde bestimmten Lokomotiven mit besonderem Tender, deren sämmtliche Achsen vor der 
Feuerbuchse liegen, müssen mit Vorrichtungen zur Verhütung des Schlingerns versehen sein. 
(3) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Auschluß eines Prüfungs- 
manometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit 
der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
	        
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