Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu 88 105i Abs. 4 und 105f. 
§ 39. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 105i Absatz 4 und des § 105 f 
der Gewerbeordnung sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizeidirektion. 
Zu § 105e. 
§ 40. 
Bezüglich des Verfahrens in den Fällen des § 105e Absatz 2 der Gewerbeordnung 
werden die noch erforderlichen Bestimmungen vom Staatsministerium des Innern getroffen. 
Zu § 106 Abs. 2. 
§ 41. 
Die im § 106 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgesehene polizeiliche Befugniß wird 
von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, und in Bezug auf 
Handwerkslehrlinge vom Magistrat ausgeübt. 
Zu S§ 108, 109 und 114. 
§ 2. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher und die Beglaubigung der Eintragungen in die 
Arbeitsbücher und der Arbeitszeugnisse obliegt in München der Polizeidirektion. 
Zu § 115 a. 
§ 43. 
Die nach § 115 a der Gewerbeordnung den unteren Verwaltungsbehörden zu- 
stehende Befugniß wird von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München von der Polizei- 
direktion, ausgeübt. 
Zu 8§ 120 a—c und 120 d Abf. 1. 
§ 44. 
Die zum Vollzuge der §§ 120 a—c in § 120 d Absatz 1 der Gewerbeordnung 
vorgesehenen Anordnungen werden von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München, soweit 
es sich um die bauliche Einrichtung der Arbeitsräume handelt, von der Lokalbaukommission, 
ferner soweit Maßnahmen zum Schutze jugendlicher Arbeiter in Fabriken in Frage kommen, 
von der Polizeidirektion und im Uebrigen vom Magistrate erlassen.
	        
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