Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, deren Höhe über den mittleren, 
750 Millimeter von der Mitte der Achse entfernt anzunehmenden Laufkreisen der Räder 
(Absatz (3)) nicht weniger als 25 Millimeter, und auch im Zustaude der größten Abnutzung 
der Radreifen nicht mehr als 36 Millimeter betragen darf. 
G) Die Stärke der Nadreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post- 
und Gepäckwagen sowie bei Güterwagen, welche vorzugsweise zur Einstellung in Personen- 
züge bestimmt sind, mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 
20 Millimeter betragen, und zwar in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessen. Bei 
Nädern, deren Reifen durch eine Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen 
Fläche geschwächt sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße inne- 
gehalten werden. 
() Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise 
so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der angespannten 
Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvorrichtung 
zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt besonderer Geneh- 
migung. 
(#) Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, 
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen- 
oberkante entfernt bleiben. 
C□) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende Per- 
sonenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein, welche folgenden Bedingungen zu 
entsprechen hat: 
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den Wagen- 
wärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätigkeit gesetzt werden 
können. 
b) Die Bremse muß selbstthätig wirken, sobald der Zusammenhang der Brems- 
leitung aufgehoben wird. 
Am Schlusse eines solchen Zuges dürfen einzelne Wagen ohne durchgehende Bremse 
mitgenommen werden, deren gesammte Achsenzahl jedoch nie mehr als sechs betragen darf. 
Sofern in diesem Falle der letzte Wagen nach Maßgabe des § 33 (1) eine bediente Bremse 
haben muß, hat die Bedienung derselben durch einen Bremser zu erfolgen. 
(6) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der nach 
§ 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
	        
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