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) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche der Zug
auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf.
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen, als auch bei Feststellung
der erforderlichen Bremsachsen, ist eine unbeladene Güterwagenachse als halbe
Achse zu rechnen Die Achsen von Personen-, Post= und Gepäckwagen sind
stets voll in Ansatz zu bringen.
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen
sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets als ein Ganzes zu rechnen.
C) Bei Militärzügen sind mindestens die für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilo-
meter angegebenen Bremszahlen anzunehmen.
C) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 25%0 (1: 40) haben, wird die
Erlassung besonderer Vorschriften für das Bremsen der Züge vorbehalten.
(0) Den im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten sowie den Lokomotiv-
und Zugführern ist bekannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke
bei den vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können.
; 14.
Verschluß und Beleichten der Personenwagen.
(1) Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung ver—
sehen sein, deren einer Theil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. Sämmtliche
Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben
den Insassen des Wagens möglich ist.
(2) Im Innern der Personenwagen müssen an den Thüröffnungen Schutzvorrichtungen
gegen das Einklemmen der Finger angebracht sein.
C) In den Personenwagen mit einer äußeren Kastenbreite von mehr als 2,000 Meter
muß an jedem zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenster, sofern nicht durch besondere Vor-
richtungen das Hinauslehnen aus demselben unmöglich gemacht ist, ein Anschlag angebracht
sein, welcher dieses Hinauslehnen verbietet.
(4) Die Personenwagen müssen mit Vorrichtungen zur Beleuchtung im Innern ver-
sehen sein.
§ 15.
Signallaternenstützen.
)SESämmtliche Personen-, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufenden
Güterwagen müssen mit den erforderlichen Laternenstützen versehen sein, welche so anzubringen
sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder über die Decke des-
selben hervorragt.