Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren 
Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, während die senk— 
rechte Mittelachse der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,0 Meter, im letzteren höchstens 
1000 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
G) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit guadrati- 
schem Querschnitt von im Lichten 46 Millimeter oberer und 35 Millimeter unterer Länge 
und Breite bei 76 Millimeter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens 
gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel 
den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 250 Millimeter Breite und 280 Milli- 
meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 140 Millimeter 
Breite und 120 Millimeter Höhe haben. 
§9 16. 
Bedeckung der Güterwagen. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer 
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch die Verkehrsordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands gestattet sind. 
17. 
Unlersuchung der Wagen. 
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie untersucht 
und als sicher befunden sind. 
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, 
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchung 
hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung 
zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck= und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger 
Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer. 
§5 18. 
Bezeichnung der Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten geführt wird; 
) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der 
losen Ausrüstungsgegenstände; 
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit; 
e) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung; 
) der Radstand; 
L) das etwaige Vorhandensein von Lenkachsen und die Verschiebbarkeit der Mittelachse; 
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