Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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h) bei Wagen, deren Achslager für periodische Schmierung eingerichtet sind, der 
Zeitpunkt der letzten Schmierung. 
(2) Diese Bezeichnungen sind bei den im § 17 vorgeschriebenen Untersuchungen der 
Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach umfangreicheren 
Ausbesserungen und bei Auswechselung von Achsen einer ernenten Prüfung und erforder- 
lichenfalls der Berichtigung zu unterziehen. 
G) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden 
das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
G) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können, sofern dieselben von der über- 
nehmenden Verwaltung für betriebssicher erachtet werden, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen 
der §§ 17 und 18 in den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt 
werden. Durch Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch 
nicht berührt. 
8 19. 
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge. 
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, mittelst welcher die 
während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zweck der Weiter- 
fahrt thunlichst beseitigt werden können. 
LII. 
Handhabung des Betriebes. 
8 20. 
Stationsnamen und Uhren. 
() Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter 
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. 
□.) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr an- 
gebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden Zeit täglich 
richtig gestellt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von 
dem Zugange zum Bahnhofe, als von der Bahnseite bei Tage und auch im Dunkeln er- 
kennbar sein. 
(à) Die Oberconducteure (Zugführer), Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter 
müssen im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
§ 21. 
Rechtsfahren der Züge. 
) Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge und einzeln fahrende Lokomotiven 
das in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Geleise befahren. 
(2) Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
	        
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