Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

63. 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit besonderer 
Genehmigung 
bei einer Zugstärke 
bis zu höchstens 100 Wagenachsen 
»»» 80 »....... 
»»,, 60 « 
c) für Arbeitszüge: 
1. wenn die in denselben laufenden Wagen nicht durchweg den 
Bestimmungen im § 12 entsprechen 
2. andernfalllsssssss . 
ch für einzeln fahrende Lokomotiven (abgesehen von Probefahrten, für 
welche keine Beschränkung stattfindt) 
jedoch können für dieselben mit besonderer Genehmigung größere 
Fahrgeschwindigkeiten bis zu der nach § 81) festgesetzten Ge 
schwindigkeitsgrenze gestattet werden. 
869 
50 Kilometer, 
55 7“ 
60 „ 
30 
45 
50 
C□) Für jeden Zug ist diejenige Fahrzeit zu ermitteln, welche in Verücksichtigung aller 
in Betracht kommenden Verhältnisse von Station zu Station mindestens verwendet werden 
muß. Diese kürzeste Fahrzeit sowie die Fahrgeschwindigkeit, nach welcher die Anzahl der 
zu bremsenden Wagenachsen berechnet werden soll, ist dem Zugpersonal und den im äußeren 
Betriebsdienst beschäftigten Stationsbeamten neben der planmäßigen Fahrzeit des Zuges 
anzugeben. 
□) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf 
fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen: 
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von: 
2,0 /% (1: 400) 90 Kilometer in der Stunde, 
5,0 „ (1:200) 85 „ » 
7,9,,(1:133)80 « «» « 
10,0«(1:100)75 » »» » 
12, „ (1: 80) 70 „ «« « 
15,0«(1:66)65 » ,,,, « 
17, „ (1: 57) 60 « «» « 
20,0«(1:50)55 « »» » 
22, „ (1: 44) 50 « »» » 
25% „ (1: 40) 45 „ «« » 
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halb- 
messer von:
	        
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