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1000 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
900 „ 85 „ »» «
800,,80 » «» «
700 „ 75 » »» »
600,,70 « »»
500»65 » ,,»
400 „ 60 » »»
300 „ 55 „ „ „
250 „ 50 „ „ „
200 „ 45 „ „ „
180 40 » ,» «
c)fiichfällcundKrünmumch,welchczwischcuchvorstehendaufgeführtcnlicgcn,
gilt jedesmal die kleinere der dabei in Betracht kommenden Geschwindigkeitszahlen;
d) bei fallenden und zugleich gekrümmten Bahnstrecken ist die kleinere der nach àa und b
sich ergebenden Geschwindigkeiten als größte zulässige Fahrgeschwindigkeit anzusehen.
(0) Für die Fahrt durch Stationen, in welchen die Züge durch den krummen Strang
einer Weiche oder gegen die Spitze einer nicht verriegelten oder verschlossenen Weiche zu fahren
haben, sowie auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen
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schwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen.
(5) Bei Zügen, an deren Spitze die Lokomotive mit dem Tender voran fährt, darf die
Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde nicht übersteigen (§ 2400).
C) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende Loko-
motive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer in der Stunde
fahren (8 221).
(83) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar, so
darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fortgesetzt
werden, sofern die Bedienung der nach § 13 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit der
Hand bewirkt wird und eine Zugleine entsprechend der Bestimmung im § 48/2 angebracht
ist. Wird eine Zugleine nicht angebracht, so darf der Zug mit höchstens 45 Kilometer
Geschwindigkeit weiter fahren.
(6) Die festgesetzten Fahrzeiten sind den Neigungs= und Krümmungsverhältnissen der
Strecke entsprechend zu verwenden.
(lo) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der
Bahn bemerkt wird, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den Umständen angemessenen
Weise ermäßigt werden.