KN 63. 871
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Uebersahren von Bahnkrenzungen.
(1) Bahnkreuzungen in Schienenhöhe außerhalb der Stationen dürfen von den Zügen
erst befahren werden, nachdem die letzteren vor dem Haltsignal zum Stillstand gebracht sind
und sodann durch den Aufsichtsbeamten oder in dessen Auftrag das Fahrsignal gegeben ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Nebeneisenbahn genügt es, wenn
die Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkrenzung lediglich den Zügen der letzteren
Bahn auferlegt wird.
§ 28.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schnellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilo-
meter in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem
vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Wagen so beschaffen sein,
daß sie sowohl unter sich als auch mit dem Tender so fest sich verkuppeln lassen, daß sämmt-
liche Zug und Bufferfedern elwas angespannt sind.
§ 29.
Vorrang von Sonder= und schnellfahrenden Zügen.
Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Hertschaften sowie die schnellfahrenden
Züge haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
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Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
Die Beförderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folgenden Be—
dingungen zulässig:
a) Das Auf= und Abladen von Gütern, ebenso wie das An= und Abschieben von
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufeuthalts auf
den Stationen sein, sofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß die
entstehende Verspätung bis zur nächsten Anschluß= oder bis zur Endstation wieder
beseitigt werden wird.
b) Die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr-
zeit nicht herbeiführen.
c) Die Reisenden dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern nicht belästigt werden.
§ 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.
Im Bedürfnißfalle kaun mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden;
jedoch darf deshalb keine Erhöhung der für den betreffenden Zug zugelassenen größten Fahr-
geschwindigkeit eintreten.
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