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befolgt sind. Die Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen-
setzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
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Schutzwagen und Postwagen.
(1) In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahrgeschwindig-
keit 45 Kilometer in der Stunde übersteigt, hat der erste Wagen des Zuges als Schutz-
wagen zu dienen und darf als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden. Bei den mit
geringerer Geschwindigkeit fahrenden derartigen Zügen ist letzteres unter der Beschränkung
gestattet, daß mindestens die vordere Abtheilung des betreffenden Wagens von NReisenden frei-
gehalten wird. In beiden Fällen kann jedoch die vorübergehende Benutzung eines im Schutz-
wagen befindlichen Abortes während der Fahrt den Reisenden gestattet werden. Die zur
Bedienung oder Begleitung des Zuges berufenen Beamten des Eisenbahn= und Postdienstes,
sowie die etwa im Zuge mitfahrenden Eisenbahnbeamten, welchen die Ueberwachung des
baulichen Zustandes oder des Betriebes auf der betreffenden Strecke obliegt, endlich auch die
Begleiter von Viehtransporten, welche in dem Viehtransportwagen Platz nehmen, sind nicht
als Reisende anzusehen.
(2) Bei Zügen, welche von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn
übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens ab-
gesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren Geschwindigkeit
verkehren, als für dieselben auf der Anschlußbahn zugelassen ist.
(6) Bei dienstlichen Sonderzügen kann von der Einstellung eines Schutzwagens Abstand
genommen werden.
□)Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; auch ist die Verwendung
des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
§ 35.
Sonderzüge.
(1) Souderzüge dürfen nur befördert werden, wenn die Bahn bewacht, der Zug den
Bahnwärtern vorher angekündigt und der nächsten Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
(2) Ausnahmen sind nur in den im § 45 näher bezeichneten Fällen zulässig.
§ 36.
Arbeitszüge.
(1) Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betriebes
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abgegrenzten
Zeiträumen auf der Bahn fahren.
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