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(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Anwesenheit
solcher Züge auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Fahr—
zeugen, welche auf der freien Strecke durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen
einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 15 Minuten vor der zu
erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden.
§ 37.
Schneepflüge.
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, welche
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren, nicht vor die
Lokomotiven der Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, sind diese Schneepflüge
oder Wagen dem Zuge in Stations= beziehungsweise Blockabstand (§ 251)) mit besonderen
Lokomotiven vorauszuschicken.
() Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Nädern gehen, sind zulässig.
8 38.
Mitfahren auf der Lokomotive.
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu
berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren.
§ 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator geschlossen,
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei
stets unter Aufsicht stehen.
E) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung
unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so fest-
zustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
§ 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage
den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen;
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
G Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß ein nach hinten und
nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein.
C) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen.
60) Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Lichtsignale ge-
keunzeichnet sein.