Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Anwesenheit 
solcher Züge auf freier Strecke Kenntniß erhalten. Dies gilt auch von einzelnen Fahr— 
zeugen, welche auf der freien Strecke durch Menschenkräfte bewegt werden; dieselben müssen 
einem verantwortlichen Begleiter unterstellt sein und mindestens 15 Minuten vor der zu 
erwartenden Ankunft eines Zuges von dem Fahrgeleise desselben entfernt werden. 
§ 37. 
Schneepflüge. 
(1) Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, welche 
mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde fahren, nicht vor die 
Lokomotiven der Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, sind diese Schneepflüge 
oder Wagen dem Zuge in Stations= beziehungsweise Blockabstand (§ 251)) mit besonderen 
Lokomotiven vorauszuschicken. 
() Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Nädern gehen, sind zulässig. 
8 38. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu 
berechtigten Personen Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
§ 39. 
Stillstehende Lokomotiven und Wagen. 
(1) Bei angeheizten Lokomotiven muß, solange sie stillstehen, der Regulator geschlossen, 
die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei 
stets unter Aufsicht stehen. 
E) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung 
unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so fest- 
zustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
§ 40. 
Zugsignale. 
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage 
den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; 
Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 
G Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß ein nach hinten und 
nach vorn leuchtendes Laternensignal angebracht sein. 
C) Der Abfahrt eines jeden Zuges muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
60) Einzelne Fahrzeuge müssen auf freier Bahn bei Dunkelheit durch Lichtsignale ge- 
keunzeichnet sein.
	        
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